Diese Seite wird gemeinsam vom Fanprojekt und vom FCC Supporters Club - der Fanabteilung im FC Carl Zeiss Jena e.V. betrieben.
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Abteilungsordnung der Abteilung „Supporters Club“
des FC Carl Zeiss Jena e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Abteilung" Supporters Club " ist entsprechend der Satzung des Vereins FC Carl Zeiss Jena eine
Abteilung des Vereins und der Satzung sowie Regelungen dieses Vereins unterworfen.
§ 2 Zweck der Abteilung
Die Abteilung verfolgt einerseits den Zweck der Förderung der Mannschaften des Vereins, sowie die
Unterstützung des Gesamtvereins durch die Realisierung von Projekten in Arbeitsgruppen der Abteilung.
Andererseits fördert sie die Gewährleistung der demokratischen Mitbestimmung der passiven Mitglieder
innerhalb des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Abteilung kann nur jedes passive Mitglied des FC Carl Zeiss Jena e.V. werden.
2. Die Aufnahme in die Abteilung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Abteilungsleitung.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
4. Mitglieder, die in grober Weise gegen die Ziele und Grundsätze der Abteilung verstoßen, können von
der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliedschaft aus der Abteilung
ausgeschlossen werden.
§ 4 Organe
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwaltet sich die Abteilung im Rahmen der Bestimmungen und
Erfordernissen des Vereins FC Carl Zeiss Jena selbst.
Ihre Organe sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung
§ 5 Abteilungsversammlung
1. Wahlrecht und Wählbarkeit entsprechen den Bestimmungen der Satzung sinngemäß.
2. Die Abteilungsversammlung findet im Regelfall einmal halbjährlich statt.
3. Für die Einberufung und Durchführung von ordentlichen bzw. außerordentlichen
Abteilungsversammlungen und die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung
des Vereins entsprechend.
4. Wahlen zur Abteilungsleitung, sowie zu den für das Präsidium und den Aufsichtsrat des
Gesamtvereins vorgeschlagenen Vertretern der Abteilung finden alle 2 Jahre statt.
5. Die Abteilungsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Abteilung soweit sie nicht
ausdrücklich der Abteilungsleitung oder laut Satzung den Organen des Vereins FC Carl Zeiss Jena
zugewiesen sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Änderungen der Abteilungsordnung erfordern eine 2/3Mehrheit.
§ 6 Abteilungsleitung
1. Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern:
a) dem Abteilungsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem gewählten Kandidaten der Abteilung für das Präsidium des Gesamtvereins
e) dem gewählten Kandidaten der Abteilung für den Aufsichtsrat des Gesamtvereins und
Fanbeauftragtem des Gesamtvereins
Als Kandidaten für Aufsichtsrat und Präsidium des Gesamtvereins können gegebenenfalls auch der
Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassenwart der Abteilung gewählt werden.
2. die Abteilungsleitung führt alle sich aus dem Vereinszweck des § 2 ergebenden Geschäfte, soweit
notwendig mit Unterstützung des Präsidiums des Vereins, durch.
3. Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit können von ihr abteilungsinterne Ausschüsse eingesetzt werden.
4. Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Präsidium des Vereins zur
Kenntnis zu geben.
§ 7 Abteilungsauflösung
1. Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
Abteilungsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die
Abteilungsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muss eine weitere außerordentliche
Abteilungsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
4. Die Abteilungsversammlung hat vorher die Auflösung der Abteilung beim Präsidium des Vereins zu
beantragen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung ist durch Beschluß der Abteilungsversammlung am 02.11.2001 in Kraft getreten.

Abteilungs-